Wohn- und Versorgungsraum (Ist-Zustand)
Grundsatz: “Sei nicht Sklave in deinem eigenen Lande” 5. Mose 24,22 - Der Besitz (Haus und Grund für die eigene Familie) muss gefördert und alle bisherigen (illegalen) regionalen Enteignungen müssen rückgängig gemacht werden!
Aufgrund billiger Kredite, in Kooperation mit korrupten Staatsstrukturen, führten bereits umfangreiche (versteckte) Enteignungen von Haus, Grund und Boden, zu Gunsten von Spekulanten. Beginnend mit der offensichtlich lichen Korruption der “Treuhand”, übergleitend zur Enteignung von bereits ⅔’tel der Familien, mit Kindern, über die Familiengerichte, verlieren täglich Leistungsträger ihre Heimat! Andere fliehen aus der Heimat und verkaufen, bevor die sozialkanibalistischen Strukturen zuschlagen!
Umfangreiche Wohnungen, ganze Häuser und Gewerbeflächen sind bereits nicht nur in den Kleinstädten von Sachsen-Anhalt nur noch als Spekulationsobjekte unbenutzt, mit täglich fallender Chance auf Wiedernutzung!
Sollzustand:
- Illegale Umeignungen, durch den “Ferkelismus” Schweinerei als Staatsform und Enteignungen (z.B. durch justiziale Verfolgung Unschuldiger StGB §344) rückgängig machen und Rücküberführung von Familieneigentum an die Erben StGB §255 o. §252 -> BGB 823 §& §241!
- Illegale, durch die Treuhand übereignete Enteignungen und Volkseigentum der DDR StGB §252 -> BGB 823 §& §241, rückabwickeln:
- ggf. (falls möglich) an sachsen-anhaltinische (bisher nicht entschädigte) rechtmäßige Erben BGB 823 §& §241 zurückführen BGB §1924 oder sonst
- zur Nutzung als Volks-/Staatseigentum, z.B. für
- soziale Wohnungen bzw. soziale Mehrfamilien-Häuser für Familien und vereinsamte (kinderlose, hilfsbereite) Alte GG6,GG Art. 20 (1)!
- soziale Ernährung (z.B. Gärten - gg. Ernährungsarmut z.B. für Rentner) GG Art. 20 (1)
- (mietzins befreite) Büros für staatliche Aufgaben / Behörden (ohne Ausgaben) GG Art. §266
- vergünstigte “Verpachtung” bzw. Alternative zu Sozialleistungen - zur motivierten Selbstversorgung - z.B. kleiner verlassener Gehöfte an lokale Bevölkerung GG 6,GG Art. 20 (1), ggf. mit späterer Kaufoption (bei bereits teils entvölkerten Dörfern) - bzw. Alternativ:
- Abriss von (gefährlichen) baufälligen Häusern StGB §319(3) und damit Freisetzung von Bauland!
- Entschuldung der zu Unschuldig verfolgten StGB §344, BGB §226, StGB §13, §133 etc, von illegal schein-staatlich auferlegten bzw. erzwungenen Unterhaltsschulden / Gerichtskosten, und Umschuldung auf die Verursacher §823, §241 BGB etc.
- städtische sauerstoffspendende und stadtklimaregulierende Begrünung. Vorzugsweise mit Nutzpflanzen (z.B. Obstbäume, Trauben etc.), durch soziale Arbeit.
- Erhalt der (meist landwirtschaftlichen) Dörfer mit ihren, für unsere Region klimatisch optimierten Energiesparhäusern (aus Bruchstein). Und Abschaffung sinnfreier bau- & architektonischer Auflagen ohne Nutzen z.B. für die Baustatik!
- Abschaffung sinnfreier Auflagen (z.B. Impfungen!) für die Nutztierhaltung, Gartennutzungsbeschränkungen, insbesondere für Nutztiere für die private Versorgung (Hühner, Schafe, Kühe, etc) und Aufhebung von Vorgaben Hausschlachtung bzw. Rücksetzung auf den Rechtsstand von 1990, der kleinbäuerlichen Selbstversorger und Freigabe des Direktverkaufs nach Fleischbeschauung an regionale Kunden (mit Kleinstgewerbe) bzw. auch z.B. für Mostereien, Imkereien und Hofbäckereien!
- Zuzug, auch aus Deutschland auf Beitragsfähige begrenzen StGB §266! Ausweisung aller 100% beitragslosen Fremden aus Sachsen-Anhalt BGB §823, StGB §13! Sicherung der Versorgungslage StGB §266 für die verdienten Leistungsträger BGB §823 bzw. berechtigten Leistungsnehmer StGB §266 !
- Abschaffung aller Subventionen StGB §226, für mehr Chancengleichheit Artikel 3 GG und zur Vermeidung der Veruntreuung StGB §266 von Steuergeldern, damit jene, die sich das Geld erarbeiten, dafür auch ihren Wohnraum leisten können, statt daß Spekulanten durch Pfändungen von den Leistungsträgern StGB §221 profitieren.
- Abschaffung von Steuervergünstigungen auf leerstehende Spekulationsobjekte und hierdurch die Abschaffung des Willkommenen Umstands, daß dies auch noch als Argument von Hausbesetzung StGB §123 genutzt wird.